Drohnen-Registrierung und Drohnen-Führerschein – Fehler vermeiden!
Auf private und gewerbliche Betreiber von Drohnen warten in Österreich einige gesetzliche Pflichten. Diese umfassen neben der richtigen Drohnen Versicherung für die Registrierung bei der Austro Control auch den verpflichtenden Drohnenführerschein. Dabei muss man insbesondere bei der Auswahl der Drohnen Haftpflichtversicherung aufpassen, dass die Deckung auch dem österreichischen Luftfahrtgesetz entspricht. Denn Drohnen gelten als unbemannte Luftfahrzeuge und werden gemäß EU Drohnenverordnung auch als UAS (für Unmanned Aircraft System) bezeichnet. Nicht von ungefähr bestätigen registrierte Drohnen Betreiber gegenüber der österreichischen Luftfahrtbehörde auch mit “allen anwendbaren nationalen und unionsrechtlichen Vorschriften betreffend den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge vertraut zu sein”, insbesondere auch mit “den erforderlichen Kompetenznachweisen (…) Schutz der Privatsphäre, Datenschutz, Haftung und Versicherung”. Dieser Hinweis findet sich dann auch auf der amtssignierten “Registrierung als Betreiber unbemannter Luftfahrzeuge” wieder. Somit liegt die Verantwortung beim jeweiligen Drohnen Betreiber. Dieser muss sich nicht nur in Sachen Luftfahrtgesetz, sondern auch rund um die Themen Registrierung, Drohnen Versicherung sowie Drohnenführerschein selbst informieren.
Registrierung als Drohnen Betreiber in Österreich bei der Austro Control
Seit Inkrafttreten der EU Drohnenverordnung per 2021 müssen sich Betreiber von Drohnen registrieren. Diese Pflicht zur sogenannten Drohnen Registrierung betrifft Betreiber von privaten und gewerblich genutzten Drohnen über 250 Gramm sowie auch von Drohnen unter 250 Gramm MTOM, wenn diese über eine Kamera verfügen. Zwar wären Betreiber von Drohnen, die explizit unter die EU Spielzeugrichtlinie fallen davon ausgenommen, tatsächlich aber kennzeichnet kaum ein Hersteller seine Drohnen als “Spielzeug”, da dieser damit nur ungewollte Haftungen einginge. Befindet sich also eine Kamera an der Drohne, ist eine Registrierung Pflicht.
Die Registrierung erfolgt hierzulande online bei der österreichischen Luftfahrtbehörde (Austro Control). Dabei registrieren Drohnen Betreiber in der “Offenen” bzw. “Open” Kategorie genau genommen nicht die Drohne als Gerät, sondern sich selbst als Drohnen Betreiber. Dazu muss dieser “UAS Operator” bereits vor der Registrierung eine Drohnen Versicherung “entsprechend den Anforderungen des Luftfahrtgesetzes” abgeschlossen haben und deren Polizzennummer angeben.
Voraussetzung für Registrierung: Drohnen Versicherung gemäß österreichischem Luftfahrtgesetz
Da ein UAS laut Austro Control eine Drohnen Versicherung “entsprechend den Anforderungen des Luftfahrtgesetzes” (LFG) benötigt, müssen folgende Kriterien erfüllt sein:
Als unbemannte Luftfahrzeug-Systeme benötigen Drohnen eine echte Luftfahrt-Haftpflichtversicherung inklusive einer Gefährdungshaftung. Herkömmliche private Haftpflicht- bzw. Haushaltsversicherungen reichen für Drohnen nicht aus.
Die Deckungssumme einer Drohnen Versicherung muss mindestens 750.000 SZR (Sonderziehungsrechte) betragen.
Die Versicherung muss sich auf eine konkrete Drohne mit Modell, Gewicht und Seriennummer beziehen.
Eine bloß personenbezogene Versicherung des Drohnen Betreibers oder -Piloten, ohne spezifische Drohnen Daten, entspricht nicht dem österreichischen Luftfahrtgesetz.
Der jeweilige Drohnen Betreiber und der Versicherungsnehmer müssen identisch sein. Sammelpolizzen für Mitglieder von Modellflug-Clubs entsprechen nicht der gesetzlichen Pflichtversicherung für Drohnen.
- Luftfahrt Haftpflichtversicherung
- Deckungssumme 750.000 SZR
- Drohnenversicherung mit Seriennummer
- keine personenbezogene Versicherung
- keine Modellflug Sammelpolizzen
Österreich: Drohnen Versicherung mit Modell, Gewicht, Seriennummer
Hierzu gibt es mittlerweile mehrere Rechtsgutachten, welche die in der Luftfahrt übliche Pflicht zur gerätebezogenen Versicherung auch für Drohnen bestätigen. Eines dieser Gutachten stammt vom renommierten Luftrechtsexperten RA Joachim J. Janezic aus Graz. Dabei zieht der “Vorstand des Instituts für Österreichisches und Internationales Luftfahrtrecht” folgendes Fazit:
„Die Versicherungspflicht erstreckt sich ausweislich des Wortlautes des § 24j LFG (aber auch in systematischer Betrachtung) auf das UAS, ist daher gerätebezogen.”
Diese Feststellung des Luftrechtsexperten wird auch von dem Kuratorium für Verkehrssicherheit (KFV) bestätigt. So stellt das KFV folgende Information für Drohnen Betreiber auf seiner Website zur Verfügung:
„Eine gesetzeskonforme Drohnenversicherung muss die spezifischen Gerätedaten der Drohne – Modell, Seriennummer, Gewicht etc. – inkludieren. Für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (UAS) ist eine gerätebezogene Drohnen-Haftpflichtversicherung gesetzliche Pflicht.
Darüber hinaus erlaubt sich das KFV noch folgenden Hinweis:
“Nein, die reguläre Haushaltsversicherung reicht (…) für Drohnen nicht aus.”
Drohnenführerschein ohne Kosten
Abseits der Versicherung müssen sich Drohnen Betreiber auch mit dem Thema Drohnenführerschein auseinandersetzen. Dies allerdings nur dann, wenn (wie in den meisten Fällen) der Betreiber auch selbst als Drohnenpilot aktiv wird. Diesbezüglich kann man bei der Austro Control im Zuge der Registrierung auch gleich den kostenlosen Drohnenführerschein absolvieren. In seiner einfachsten Version umfasst dieser online Drohnenführerschein mehrere Multiple-Choice Fragen, die auch für nicht Profis schaffbar sind. Dabei gilt die Pflicht zum Drohnenführerschein erst für Drohnen ab einem Gewicht von 250 Gramm MTOM. Wiegt die Drohne weniger, entfällt die Pflicht zum Drohnenführerschein. Da man aber gerade leichtere UAS gesetzlich näher am Menschen betreiben darf, ist der Drohnenführerschein generell allen Drohnenpiloten empfohlen!
Wichtig: Die behördliche Registrierungsbestätigung, die Drohnenversicherung inklusive Gerätedaten als auch der Drohnenführerschein sind bei jedem UAS Betrieb mitzuführen und müssen der Exekutive und Aufsichtsorganen vorgelegt werden können.
Keine pauschalen Versicherungen für Drohnen Betreiber!
Ungeachtet der bereits im österreichischen Luftfahrtgesetz (LFG) verankerten Rahmenbedingungen, decken einige Anbieter das Risiko der Drohnen Versicherung auch für Österreich immer noch personenbezogen und ohne Nennung konkreter Gerätedaten ab. Somit kommt es nicht zu einer Versicherung für die Drohne selbst, sondern bloß für die Person des Drohnen Betreibers oder Drohnenpiloten. Diesbezüglich erfolgte im Jahr 2023 eine weitere Begutachtung, die derartige Pauschalabdeckungen aus versicherungsrechtlicher Sicht überprüfte. In dieser kommen auch die Experten der Weinrauch Rechtsanwälte GmbH zum Schluss, dass „Pauschalabdeckungen für Versicherungsnehmer mit Sitz in Österreich (…) ohne konkrete Erfassung der Gerätedaten des jeweiligen UAS und ohne konkrete Zuordnung des UAS zur bzw. in der Versicherungspolizze, nicht der gesetzlichen Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung entsprechen.”
Unabhängig von den Experten für Versicherungsrecht unterstreicht auch das österreichische Kuratorium für Verkehrssicherheit (KFV) seinerseits diese Unzulässigkeit von lediglich personenbezogenen Versicherungen für Drohnenpiloten:
“Eine ausschließlich personenbezogene Versicherung von Drohnenpilotin oder Betreiberin ohne Nennung spezifischer Gerätedaten der genutzten Drohne entspricht nicht den rechtlichen Anforderungen!“
Denn ohne spezifische Drohnen Gerätedaten in der Polizze können Aufsichtsorgane nicht vor Ort prüfen, wo bzw. ob überhaupt die konkrete schadenverursachende Drohne versichert ist. Die Experten aus Luft- und Versicherungsrecht bemängeln, dass somit das direkte Klagerecht untergraben wird, was wiederum den im Luftfahrtgesetz verankerten erhöhten Geschädigtenschutz konterkariert.
Somit hält auch das Team rund um Dr. Roland Weinrauch nochmal fest:
„Um den geforderten Pflichtversicherungsschutz zu gewährleisten, ist es sohin notwendig, dass die jeweiligen Drohnen in der Versicherungspolizze und im Versicherungsnachweis mit individuellen Gerätedaten (Hersteller, Abflugmasse, Seriennummer) dokumentiert werden.“
Drohnen: Keine Sammel-Versicherungen von Modellflug-Clubs
Noch mehr Probleme betreffend die gesetzliche Pflichtversicherung für Drohnen erkennen die Rechtsexperten bei Sammelpolizzen von Modellflug-Clubs. In diesen versichert ein größerer Personenkreis von Drohnen Betreibern alle seine UAS pauschal über den Mitgliedsbeitrag. Doch derartige Sammelverträge sind laut dem Luftrechtsexperten RA Joachim J. Janezic nicht gesetzeskonform. Schließlich weiß bei derartigen Sammelpolizzen
weder der Verein als Versicherungsnehmer
noch die Versicherung selbst,
geschweige denn die Luftfahrtbehörde
welche Drohnen konkret versichert sind. Lücken, die mit dem Pflichtversicherungswesen nicht vereinbar sind. Denn damit wird nicht nur das direkte Klagerecht und somit wiederum der erhöhte Geschädigtenschutz untergraben. Darüber hinaus erkennt die auf Versicherungsrecht spezialisierte Kanzlei Dr. Weinrauch auch ein Problem mit der im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) verankerten Pflicht zur Corporate Governance. Dabei streichen die Experten heraus, dass eine „Versicherung ohne Kenntnis der tatsächlich vorhandenen Anzahl der Drohnen ihr Risiko bewerten oder einen entsprechenden Versicherungsschutz mit ausreichender Versicherungssumme aufstellen kann“.
Was also am Modellflugplatz bisher nicht in Frage gestellt wurde, ist also spätestens dann ein Problem, wenn zigtausende Drohnen den Luftraum erobern. Ein Luftraum, in dem sich auch andere Verkehrsteilnehmer wie z.B. Helikopter bewegen. Auch RA Janezic bemängelt, dass sich bei Drohnen Versicherungen ein mangelndes Bewusstsein betreffend das zugrunde liegende Pflichtversicherungswesen eingeschlichen hat. In diesem Zuge spricht der Luftrechtsexperte sogar von einer “versicherungsaufsichtsrechtlichen Bombe”.
Wichtig: Das Pflichtversicherungsregime rund um unbemannte Luftfahrzeuge (uLFZ) ist mit jenem aus dem Kfz Bereich vergleichbar. Dabei käme wohl niemand auf die Idee, alle seine Kfz ohne Fahrzeugdaten pauschal über den Mitgliedsbeitrag in einer einzigen Vereins-Sammelpolizze zu versichern.
Aus oben angegebenen Gründen hat auch für die Kanzlei Weinrauch “der behördlich registrierte Betreiber mit dem Versicherungsnehmer der verpflichteten Haftpflichtversicherung für das jeweilige UAS ident zu sein.“
Denn gibt es z. B. Probleme mit der Deckung oder besteht Zahlungsverzug, so wird nur der Versicherungsnehmer schriftlich von der Versicherung verständigt – aber nicht ein bloß mit-versichertes Vereinsmitglied. Deshalb muss der Betreiber auch selbst der Versicherungsnehmer und Polizzeninhaber der verpflichtenden Drohnen Versicherung sein. Vereins-Sammelpolizzen für fremde Rechnung gehen somit bei Drohnen nicht!
Betreiber haften bei Registrierung mit falscher Drohnen Versicherung
Wichtig: Betreiber müssen bei der Registrierung zwar die Polizzennummer einer gesetzeskonformen Drohnen Versicherung angeben, die Austro Control selbst überprüft aber den Inhalt dieser Polizze nicht. Sprich, diese Verantwortung liegt damit beim zuständigen Drohnen Betreiber. Das kommt auch im Luftfahrtgesetz (LFG) § 24 j klar zum Ausdruck:
“Der Betreiber ist dafür verantwortlich, dass jedes von ihm betriebene unbemannte Luftfahrzeug ordnungsgemäß versichert ist.”
Auch die Austro Control lässt sich bekanntlich bestätigen, dass der Betreiber auch mit allen Vorschriften betreffend “Haftung und Versicherung” beim Drohnen Einsatz vertraut ist. Erwischt dieser somit im Internet versehentlich eine falsche Drohnen Versicherung, so haftet er bei Registrierung mit dieser selbst. Im Falle eines Schadens könnte der Drohnen Betreiber plötzlich ohne Deckung dastehen, was insbesondere bei Personenschäden existenzbedrohend werden kann.
Weitere Informationen für Drohnen Betreiber in Österreich
Alle Quellen, Zitate, Rechtsgutachten und viele weitere Informationen zum Thema UAS Versicherung und Registrierung in Österreich finden Sie in folgendem Beitrag über die aktuellen Gutachten zur Drohnen Versicherung.
Eine praktische
Checkliste für Drohnenversicherung und die erforderlichen Drohnen Dokumente steht hier frei zum Download zur Verfügung: .
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